Allgemeine Geschäftsbedingungen von

Phantomcrew

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Julius Köster, geschäftlich handelnd unter der Bezeichnung "Phantomcrew", Judith-Auer-Straße 14, 04317 Leipzig (im Folgenden „Phantomcrew“) ist als Medienunternehmer im Bereich Fotografie und Film, Werbe- und Musikvideos, Social Media Management, Musikproduktion, Grafikdesign und Bildbearbeitung sowie Marketing und Beratungsdienstleistungen tätig.

(2) Die Leistungen von Phantomcrew richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) und juristische Personen, nicht jedoch Verbraucher (§ 13 BGB). Es gelten hierbei ausschließlich nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt und -einordnung

(1) Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Werbematerialien von Phantomcrew stellen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist – noch keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden ein solches abzugeben dar. Der Kunde gibt durch Gegenzeichnung und Übergabe bzw. Übersendung des Auftragsformulars an Phantomcrew ein verbindliches Angebot gegenüber Phantomcrew zum Abschluss eines Vertrages ab. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn Phantomcrew das Angebot des Kunden ausdrücklich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch schlüssiges Handeln (z.B. Vereinbarung von Terminen für Aufnahmen) annimmt.

(2) Produktbeschreibungen und -darstellungen sind, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind, Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von Phantomcrew. Mitarbeiter von Phantomcrew sind zur Erklärung von Garantien nicht bevollmächtigt.

(3) Phantomcrew erbringt seine Leistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden, wie sie insbesondere aus einem vom Kunden ausgefüllten Auftragsformular, einem Leistungsschein und/oder sonstigen konkreten Vereinbarungen in mindestens Textform (Brief, Fax oder E-Mail) bei Vertragsschluss hervorgehen. Zusatzleistungen wie zusätzliche Kopien, sowie die Einholung von Rechten an der Musik (Gema- und Verlagsgebühren) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall. Die Rechteeinholung für vorbestehende Werke obliegt dem Kunden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Phantomcrew wird den Kunden auf etwaige durch den Kunden zu erbringende Beistellungen in Form der Rechteeinholung für Filmmusik oder sonstige vorbestehende Werke hinweisen, soweit diese Notwendigkeit Phantomcrew bekannt ist. Der Kunde hat zudem keinen Anspruch auf Überlassung von Speicherkarten, Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte wie beispielsweise Rohfilmdaten, DAW-Dateien (z.B. Ableton) und RAW-Format-Bildern. 

(4) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss muss Phantomcrew nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von Phantomcrew zum Zweck der nachträglichen Anpassung an die Belange des Kunden kann Phantomcrew dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung üblichen Stunden- und Tagessätze von Phantomcrew. Dies gilt auch für die Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit Phantomcrew in Textform darauf hingewiesen hat.

(5) Ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in Teillieferungen (z.B. Lieferung der ersten Teile einer Serie) möglich, so ist Phantomcrew grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt soweit eine solche dem Kunden nicht unzumutbar ist. Soweit Teilleistungen bereits individualvertraglich bestimmt sind, gelten sie als stets zumutbar.

(6) Die Leistungen von Phantomcrew sind im Zweifel als Dienstleistungen und nicht Werkleistungen anzusehen. Phantomcrew schuldet mithin im Regelfall nur die entsprechende Zeit und Leistungen nach mittlerer Art und Güte gegen entsprechende Vergütung, jedoch keinen konkreten Erfolg, soweit sich Abweichendes nicht aus der Leistungsbeschreibung ergibt.

§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden, Beistellungen, Ansprechpartner für Phantomcrew, Versicherungen

(1) Der Kunde unterstützt die Arbeiten von Phantomcrew in angemessener Weise. Insbesondere stellt der Kunde, soweit er zur Erreichung des Vertragszwecks zur Beistellung von Informationen, Daten und/oder Rohmaterialien (z.B. eigene ältere Fotografien von alten Gebäuden zur Nachbearbeitung für einen Firmenportrait) verpflichtet ist, Phantomcrew sämtliche für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, ggf. erforderliche Einwilligungen Dritter (z.B. nach § 22 KUG, Artikel 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe a) DS-GVO und/oder Artikel 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b) DS-GVO) sowie etwaige Lizenzrechte und etwaig beizustellendes Text-, Bild- und Tonmaterial in branchenüblicher Qualität rechtzeitig zur Verfügung. Weitergehende individualvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Der Kunde ist Phantomcrew zum Ersatz des aus einer Verletzung der Mitwirkungs- oder Beistellungspflicht nach Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet. Ein Zeitplan wird erforderlichenfalls angepasst. Phantomcrew wird dem Kunden – soweit der Vertragszweck noch erreichbar ist – dann eine angemessene Frist zur (Nach-)Erfüllung der Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder soweit eine solche nach vorstehendem Satz entbehrlich ist, darf Phantomcrew vom Vertrag zurücktreten und neben Schadensersatz eine Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten Leistungen entspricht.

(3) Der Kunde ist informiert, dass die an Phantomcrew im Rahmen der Vertragserfüllung übergebenen Sachen und/oder Daten seitens Phantomcrew nicht gesondert versichert sind. Es obliegt daher dem Kunden, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der an Phantomcrew übergebenen Sachen und Daten Sorge zu tragen.

§ 4 Nebenpflichten wie Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von Phantomcrew nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten des Kunden ein:

1. Der Kunde stellt sicher, dass die durch ihn an Phantomcrew übergebene Daten nicht gegen Persönlichkeitsrechte sowie sonstige Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Firmen- und Urheberrechte verstoßen. Der Kunde unterlässt die Übermittlung von Daten mit sittenwidrigem Inhalt.

2. Der Kunde stellt im Falle des Einsatzes seiner Vorlagen, Grafiken, Skripte und Programme auf dem Computersystem der Phantomcrew sicher, dass diese nicht mit Fehlern (z.B. Viren) behaftet sind, die geeignet sind, die Leistungserbringung durch Phantomcrew zu stören oder zu vereiteln. Dies gilt auch für Leistungen von Phantomcrew gegenüber Dritten.

3. Der Kunde beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit.

(2) Stellt der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien und/oder Daten zur Verfügung, welche mit Rechten Dritter belastet sein können, so gewährleistet er gegenüber Phantomcrew, alle notwendigen Rechte eingeholt zu haben.

(3) Im Fall eines Pflichtverstoßes des Kunden gemäß Absatz 1 oder 2 ist Phantomcrew neben sonstiger gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Wahl von Phantomcrew gegebenenfalls betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung vorübergehend aus dem Projekt herauszunehmen (bspw. beigestellte Inhalte trotz Anweisung des Kunden nicht in ein Werk zu integrieren). Das gleiche gilt, wenn Phantomcrew von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten Inhalte beisteuert, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist.

§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Für den Fall, dass der Kunde im Zusammenhang mit Leistungen von Phantomcrew Inhalte bereithält oder übermittelt, an denen ihm Urheberrechte oder sonstige Nutzungsrechte zustehen, ist Phantomcrew für die Dauer der Leistungserbringung zu denjenigen Vervielfältigungshandlungen berechtigt, die Phantomcrew durchführen muss, um den Vertragszweck zu erfüllen.

(2) Die von Phantomcrew bereitgestellten Daten und Inhalte unterliegen ggf. rechtlichem (z.B. urheberrechtlichem) Schutz. (Urheber-)Rechtsinhaberin ist (und bleibt) Phantomcrew. Im Falle von Filmproduktionen ist Phantomcrew Filmhersteller i.S.d. §§ 88 ff. UrhG, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet, diese Daten und Inhalte über ein von Phantomcrew im Einzelfall gewährtes Nutzungsrecht hinausgehend zu kopieren, zu bearbeiten und/oder weiterzuverbreiten, insbesondere also auch nicht in gekürzter Form und/oder sonst umgestalteter Form zu verwerten.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt Phantomcrew im Falle einer Rechtseinräumung ein einfaches, unbefristetes und nicht entgeltlich übertragbares Nutzungsrecht an dem final zum Abschluss des Auftrags überlassenen Gesamtwerk ein. Es ist dem Kunden hiernach gestattet, dieses Gesamtwerk zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, soweit die jeweilige Weiter- oder Wiedergabe der Vervielfältigungen an Dritte unentgeltlich erfolgt. Eine  Unterlizenzierung und/oder Weitergabe zur freiberuflichen und/oder gewerblichen Nutzung durch den Kunden bleibt ohne gesonderte Zustimmung von Phantomcrew ausgeschlossen.

(4) Im Falle einer jeden Verwertung durch den Kunden ist auf die erbrachten Leistungen von Phantomcrew hinzuweisen, vgl. § 13 UrhG. Der Kunde darf zudem etwaige von Phantomcrew selbst eingefügte Hinweise auf deren Urheberschaft ohne Zustimmung von Phantomcrew nicht ändern oder verfälschen. Der Kunde versieht im Falle der zulässigerweise erfolgten Verwertung, Veränderung oder Verbindung von Werken in zumutbarem Umfang das neu entstandene Werk mit Hinweisen auf die (Original-)Urheberschaft von Phantomcrew.

(5) Der Erwerb eines jeden Nutzungsrechts durch den Kunden und/oder des Eigentums an Waren (z.B. gedruckten Bildern, Blurays, USB-Sticks) steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.

(6) Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde kein Nutzungsrecht an Rohmaterialien wie bspw. RAW-Files.

§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen mindestens der Vereinbarung per Textform (z.B. Brief oder E-Mail).

(2) Ist für die Leistungserbringung seitens Phantomcrew die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung seitens Phantomcrew.

(3) Bei Verzögerungen infolge von 

a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden oder

b) unzureichenden Beistellungen des Kunden

verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend.

(4) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientierten, ihre Gültigkeit.

§ 7 Vergütungsanpassung bei nachträglicher Änderung des Leistungsumfangs

(1) Einigen sich die Parteien auf nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, so hat Phantomcrew das Recht zur Vergütungsanpassung. Die Anpassung der Vergütung orientiert sich an der kalkulatorischen Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungsregelung bzw. – sollte eine solche nicht vorhanden sein – an den üblichen Stunden- und Tagessätzen von Phantomcrew.

(2) Die Parteien können unbeschadet des Rechts der Phantomcrew nach Absatz 1 bereits bei Einigung über die Durchführung einer nachträglichen Änderung des Leistungsumfangs sowie die Auswirkungen auf die Vergütungshöhe und die vereinbarten Fristen regeln.

§ 8 Preise, Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten

(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Teilzahlungen und Abschlagszahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Es gelten im Rahmen von werkvertraglichen Medienproduktionen, soweit keine Abrechnung nach Stunden- oder Tagessätzen (Abrechnung nach Zeit) und auch sonst nichts anders vereinbart wird, folgende Fälligkeiten als vereinbart:

30% nach Auftragserteilung und 

70% binnen 10 Tagen nach Abschluss der Aufnahmen.

Im Falle der Abrechnung nach Zeit steht es Phantomcrew frei, jeweils nach abgeschlossenen Projekttagen einzeln oder in Summe anteilig oder auch vollständig abzurechnen.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sieben Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Phantomcrew über den Betrag verfügen kann.

(4) Die Preise von Phantomcrew verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit eine solche anfällt.

§ 9 Abnahme im Falle werkvertraglicher Leistungen

(1) Die Vertragsmäßigkeit eines auf Grund werkvertraglicher Vereinbarung von Phantomcrew erstellten Werkes (z.B. Musik- oder Imagevideo) wird durch dessen Abnahme bestätigt. 

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Phantomcrew.

(3) Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, wenn

a) der Kunde das Werk in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben bzw. hieran Unterlizenzen eingeräumt hat,

b) der Kunde innerhalb von vierzehn Tagen nach Prüfung gemäß § 10 keine Abweichungen gerügt hat, welche die Abnahme hindern können oder

c) der Kunde solche Mängel innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Phantomcrew nicht gerügt hat.

(5) Der Kunde ist zu Teilabnahmen nur verpflichtet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Teilabnahmen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als für Leistungsteile vereinbart, die für den Kunden separat nutzbar sind. Das etwaige Zusammenspiel teilabgenommener Teile mit später abzunehmenden Teilen wird im Rahmen einer Schlussabnahme geprüft. 

§ 10 Prüfung durch den Kunden

(1) Voraussetzung jeder (Teil-) Abnahme ist eine erfolgreiche Prüfung des Werkes durch den Kunden. Die vorausgesetzte Beschaffenheit der Fotografien, Film- oder Musikproduktionen bestimmt sich mangels anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall in künstlerischer Hinsicht aus dem Querschnitt des Schaffens von Phantomcrew, welches bei Auftragserteilung auf deren Website https://phantomcrew.de/ eingesehen werden kann. Phantomcrew lädt hierzu zu einer Präsentation oder stellt dazu dem Kunden eine Testversion des Werks bzw. des Werkteils zur Verfügung (z.B. die Fotoserie in einem passwortgeschützten Bereich auf der eigenen Website). Die Nutzung des Werkes im Rahmen der Prüfung gilt nicht als Abnahme. Etwaige die Abnahme hindernde Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll in mindestens Textform (Brief, Fax oder E-Mail) erfasst. Die protokollierten Abweichungen werden von Phantomcrew binnen angemessener Nachfrist behoben. Die überarbeitete Fassung wird vom Kunden in einer weiteren Präsentation oder an Hand einer weiteren Testversion abgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Phantomcrew etwaige an ihn zur Prüfung überlassene Kopien des Werkes zurück zu geben. 

(2) Die Organisation der Prüfung obliegt dem Kunden. Phantomcrew unterstützt den Kunden bei der Testdurchführung, soweit erforderlich.

(3) Die Prüfung ist spätestens beendet, wenn der Kunde auch innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach erneuter Präsentation oder Lieferung der aktuellen Testversion keine die Abnahme hindernde Abweichung gerügt hat.

§ 11 Haftung 

(1) Phantomcrew leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie bleibt unbeschränkt.

b) Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet Phantomcrew in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, soweit es sich nicht um eine wesentliche Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie daher regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht).

c) Verletzt Phantomcrew im Übrigen einfach fahrlässig eine Kardinalpflicht, so haftet Phantomcrew nur in Höhe des für Phantomcrew bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. 

d) Befindet sich Phantomcrew mit dessen Leistung in Verzug, so haftet Phantomcrew auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.

e) Im Übrigen ist eine Haftung durch Phantomcrew für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Phantomcrew behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor. Der Kunde hat die Pflicht zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Haftung für Datenverlust ist folglich durch den typischen Wiederherstellungsaufwand bei (ggf. unterstellter) Wahrung Ihrer vorstehenden Datensicherungspflicht begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

(3) Soweit die Haftung von Phantomcrew ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Phantomcrew.

(4) Die vorstehenden Absätze des § 11 (Haftung) gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Kündigungsrecht des Kunden vor Vollendung des Werkes im Falle werkvertraglicher Vereinbarungen

Der Kunde kann bis zur Vollendung des Werkes unter Abbedingung des § 648 BGB den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Übrigen gilt § 648 BGB.

§ 13 Datenschutz

(1) Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden von Phantomcrew ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet. 

(2) Die personenbezogenen Daten der Kunden, d.h. deren Anfragen, etwaiger E-Mailverkehr im Zusammenhang mit der Beauftragung sowie Vertrags- und Rechnungsunterlagen nebst der erstellten Lichtbilder und Lichtbildwerke werden seitens Phantomcrew für die Dauer der (insbesondere steuer-) rechtlichen Verpflichtung gespeichert. Rechtsgrundlage ist somit Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DS-GVO. Allerdings werden diese personenbezogenen Daten nach 2,5 Jahren getrennt von im Rahmen laufender Projekte verarbeiteter personenbezogener Daten gespeichert.

(3) Die erstellten Foto-, Film- oder Musikaufnahmen dürfen (über die Rechtfertigungsnorm in Absatz 2 hinaus) zudem auch nach Abschluss der Tätigkeit seitens Phantomcrew für die Dauer des jeweiligen urheberrechtlichen Schutzes gespeichert werden, um zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen als Urheber ggf. später einen Nachweis der Urheberschaft führen zu können. Rechtsgrundlage der Speicherung ist somit Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO. Allerdings werden diese Aufnahmen nach spätestens 4 Jahren getrennt von im Rahmen laufender Projekte entstandenen Aufnahmen gespeichert.

§ 14 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: April 2025